Hotline / Telefon
Kontakt / Telefon
E-Mail
 
Tätigkeitsbereich
Terminkalender
In eigener Sache
über mich
Referenzen
Urkunden
 
Rabatt etc.
 
wussten Sie ?
Markenkunde
Online anfragen
Online bestellen
Gebühren
Bezahlung etc.
Schadenregl.
Impressum
Geschäftsbed.
Datenscherklg.
Urheberecht u.a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Sachverständigenbüro Soetebier für die Erstellung von Gutachten


§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des freien und unabhängigen Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt,
wenn dies der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrags sowie die mündliche, telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrags ist jede Art der gutachterlichen Tätigkeit, wie Feststellung
von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Der Umfang des zu erstellenden Gutachtes und der Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

§ 3 Durchführung des Auftrags
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen freien und unabhängigen Sachverständigen
gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis,
kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstellt die Gutachten persönlich. Soweit es notwendig oder
zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt,
kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung / Ausarbeitung des Gutachtens
der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung das Auftrags die Hinzuziehung von Sachverständigen
anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten
des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens
zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige
Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
© Dirk Klein-Soetebier - Berlin
6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei beteiligten Behörden und
dritten Personen die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstellen.
8. Die schriftliche Ausarbeitung wird dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur
Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die
Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr.5 StGB einer mit Strafe
bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt,
das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben
oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen
Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schweigepflicht von
den genannten Personen eingehalten wird.

§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit
allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere
Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber
nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
© Dirk Klein-Soetebier - Berlin
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens ( auch auszugsweise ) bedarf in jedem
Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen ( auch Kopien )
sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet und
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis.

§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der
Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender
(gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt
und der Sachverständige als Zeuge bei Gericht geladen, hat der Auftraggeber die
Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen
auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für
Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe
durch das Gericht festgesetzt werden.
4. Das Honorar wird vorher vereinbart, im Regelfall gilt die JEVG (siehe Gebühren 2)

§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
© Dirk Klein-Soetebier - Berlin
1. Das vereinbarte bzw.das gemäß Auftrag zu erwartende Honorar ist bei
Auftragserteilung im Voraus zu entrichten. Erst nach Zahlungseingang wird
der Sachverständige seine Arbeit aufnehmen.
2. Unter Umständen wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber das Honorar fällig.
Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen
Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung unter Berechnung aller Kosten des Geldverkehrs- und Diskontspesen
nur Zahlungshalber angenommen.
4. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann
der Sachverständige nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.
6. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen,
soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung
© Dirk Klein-Soetebier - Berlin
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss.
Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des
Auftraggebers beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des
Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden
Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des
Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie
beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen,
tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der
Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstellung des Gutachtens völlig unmöglich,
so wird er von seinen Vertragspflichten frei.
Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch zu.
4. Der Auftraggeber kann nur Lieferung- und Verzugsschadenersatz verlangen, wenn
dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung
1. Der Sachverständige kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, die das Ergebnis des
Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, - wenn der
Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme
feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.

§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung
eines mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des Vertrags oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen
schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
5. Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.

§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -
nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes
Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt
auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch
nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadenersatzansprüche, verjähren nach spätestens 12 Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
wenn sie diesen text kopieren verstoßen sie gegen copyright rechte
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin, Charlottenburg.
2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen
ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Die Vertragsverhältnisse unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 "Salvatorische Klausel"
1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch
rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
3. Das Gleiche gilt, falls die AGBs eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollten.

aktualisiert im September 2008.....Sachverständigenbüro Soetebier, Berlin.


© Dirk Klein-Soetebier - Berlin