|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Sachverständigenbüro Soetebier
für die Erstellung von Gutachten
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des freien und unabhängigen
Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich
nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur Vertragsinhalt,
wenn dies der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrags sowie die mündliche,
telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrags ist jede Art der gutachterlichen
Tätigkeit, wie Feststellung
von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung,
Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im
Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher
Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Der Umfang des zu erstellenden Gutachtes und
der Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen freien
und unabhängigen Sachverständigen
gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom
Auftraggeber gewünschtes Ergebnis,
kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstellt die Gutachten persönlich.
Soweit es notwendig oder
zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen
erhalten bleibt,
kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung / Ausarbeitung
des Gutachtens
der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung das Auftrags
die Hinzuziehung von Sachverständigen
anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung
durch den Auftraggeber.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt,
zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten
des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen
und Versuche nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen
zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen,
Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos und
Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers
bedarf.
Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum
Zweck des Gutachtens
zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich
werden, ist dazu die vorherige
Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
© Dirk
Klein-Soetebier - Berlin
6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt,
bei beteiligten Behörden und
dritten Personen die für die Erstellung des Gutachtens
notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist
ihm vom Auftraggeber hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten
Frist zu erstellen.
8. Die schriftliche Ausarbeitung wird dem Auftraggeber
in einfacher Ausfertigung zur
Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert
in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der
vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die vom
Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen
Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine
Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen
oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des
Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich
und rechtzeitig zugehen.
Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen,
die erkennbar für die
Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig
und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.2
Nr.5 StGB einer mit Strafe
bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm
auch vertraglich untersagt,
das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm
im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden, unbefugt
zu offenbaren, weiterzugeben
oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst
alle nicht offenkundigen
Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im
Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen.
Der Sachverständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Schweigepflicht von
den genannten Personen eingehalten wird.
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten
Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen
des Auftrags gefertigte Gutachten mit
allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten
nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens
an Dritte, eine andere
Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung
ist dem Auftraggeber
nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
© Dirk
Klein-Soetebier - Berlin
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens
( auch auszugsweise ) bedarf in jedem
Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen
( auch Kopien )
sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens
gestattet und
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung
einer Vergütung. Die Höhe der
Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten
des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich
anfallender
(gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe
(ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit
als Beweis anerkannt
und der Sachverständige als Zeuge bei Gericht geladen,
hat der Auftraggeber die
Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar
des Sachverständigen
auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und
ggf. Kosten für
Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn
diese nicht in voller Höhe
durch das Gericht festgesetzt werden.
4. Das Honorar wird vorher vereinbart, im Regelfall
gilt die JEVG (siehe Gebühren 2)
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug ©
Dirk Klein-Soetebier - Berlin
1. Das vereinbarte bzw.das gemäß Auftrag zu erwartende
Honorar ist bei
Auftragserteilung im Voraus zu entrichten. Erst nach Zahlungseingang
wird
der Sachverständige seine Arbeit aufnehmen.
2. Unter Umständen wird mit Zugang des Gutachtens
beim Auftraggeber das Honorar fällig.
Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger
Einziehung der fälligen
Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden
nur nach besonderer
Vereinbarung unter Berechnung aller Kosten des Geldverkehrs-
und Diskontspesen
nur Zahlungshalber angenommen.
4. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars
in Verzug, so kann
der Sachverständige nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich
der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen
in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten,
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Sachverständige
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umständen, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur
Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösen
von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs
oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.
6. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der
Auftraggeber nur aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber
nur geltend machen,
soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag
beruht.
§ 9 Fristüberschreitung ©
Dirk Klein-Soetebier - Berlin
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt
mit Vertragsabschluss.
Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens
Unterlagen des
Auftraggebers beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang
der Unterlagen.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins
kann der Auftraggeber nur im Falle des
Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen
zu vertretenden
Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn
er die Lieferverzögerung des
Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden
Lieferhindernissen wie
beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik
und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis
beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen,
tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert
sich entsprechend, und der
Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen
die Erstellung des Gutachtens völlig unmöglich,
so wird er von seinen Vertragspflichten frei.
Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch
zu.
4. Der Auftraggeber kann nur Lieferung- und Verzugsschadenersatz
verlangen, wenn
dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
1. Der Sachverständige kann den Vertrag jederzeit
aus wichtigem Grund kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u.a.
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers,
die das Ergebnis des
Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in
Zahlungsverzug gerät, - wenn der
Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder wenn der Sachverständige
nach Auftragsannahme
feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige
Sachkunde fehlt.
3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst
nur kostenlose Nachbesserung
eines mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert,
oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des
Vertrags oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung
dem Sachverständigen
schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt
ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
5. Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist,
beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung
bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich
aus welchem Rechtsgrund -
nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch
ein mangelhaftes
Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Dieses gilt
auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung
gemäß § 11 werden dadurch
nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind
in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadenersatzansprüche, verjähren nach spätestens
12 Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens
beim Auftraggeber.
wenn sie diesen text kopieren verstoßen
sie gegen copyright rechte
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand
für beide Teile ist Berlin, Charlottenburg.
2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz
des Sachverständigen
ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Die Vertragsverhältnisse unterliegen deutschem
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 "Salvatorische Klausel"
1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder
nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige
Klauseln durch
rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten
am nächsten kommen.
3. Das Gleiche gilt, falls die AGBs eine ergänzungsbedürftige
Lücke enthalten sollten.
aktualisiert
im
September 2008.....Sachverständigenbüro
Soetebier, Berlin.
|